Deregulierung, aber richtig

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Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 46/1967 · in Kraft seit 1967-02-03

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1967 teilt den Beitritt von Japan und Uganda zu einem Zollabkommen aus dem Jahr 1956 mit. Das Dokument ist ein rein historisches Protokoll ohne eigenständige aktuelle Rechtswirkung; Österreichs EU-Mitgliedschaft hat die relevanten Zollregeln längst abgelöst.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge BGBl. Nr. 46/1967 03.02.1967 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. Jänner 1967, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge StF: BGBl. Nr. 46/1967

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich, BGBl. Nr. 104/1964) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten: Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde: Japan 8. Juni 1964 Uganda 15. April 1965 Die folgenden Staaten haben zu den angeführten Zeitpunkten erklärt, sich an dieses Abkommen, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten. Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde: Rwanda 1. Dezember 1964 Trinidad und Tobago 11. April 1966 Singapur 15. August 1966

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz