Deregulierung, aber richtig

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Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 104/1964 · in Kraft seit 1964-06-03

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1964 listet weitere Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge auf – darunter Finnland und Neuseeland. Das Dokument hat keine eigenständige Rechtswirkung mehr; es ist ein historisches Protokoll von Staatshandlungen, die über 60 Jahre zurückliegen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge BGBl. Nr. 104/1964 03.06.1964 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 6. Mai 1964, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge. StF: BGBl. Nr. 104/1964

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung BGBl. Nr. 69/1962 folgende weitere Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten: Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde: Finnland 21. Juni 1962 Neuseeland 17. August 1962 Ecuador 30. August 1962 Zentralafrikanische 15. Oktober 1962 Republik Tanganjika 28. November 1962 Costa Rica 4. September 1963 Algerien 31. Oktober 1963 (mit Vorbehalt) Kuba 20. November 1963 (mit Vorbehalt) Die folgenden Staaten haben zu den angeführten Daten erklärt, sich an dieses Abkommen, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten: Sierra Leone am 13. März 1962 Cypern am 16.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz