Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 69/1962 · in Kraft seit 1962-03-14
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1962 teilt mit, dass Rumänien und Norwegen einem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge aus dem Jahr 1956 beigetreten sind. Als EU-Mitglied ist Österreich seither durch EU-Recht geregelt; der Beitritt Rumäniens zur EU hat die Situation grundlegend verändert. Die Kundmachung ist ein rein historisches Dokument ohne aktuelle Rechtswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge BGBl. Nr. 69/1962 14.03.1962 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 22. Feber 1962, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge. StF: BGBl. Nr. 69/1962
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung BGBl. 77/1961 folgende Staaten dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956, beigetreten beziehungsweise haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben: Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: Rumänien 26. Jänner 1961 (mit Vorbehalt) Norwegen 10. Oktober 1961 Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß die Anwendung dieses Abkommens auf folgende Gebiete erstreckt wird.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz