Deregulierung, aber richtig

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Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 67/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 211/2020 · in Kraft seit 2020-12-05

89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Rotterdamer Übereinkommen regelt das Zustimmungsverfahren für den Handel mit gefährlichen Chemikalien und Pestiziden. Legitimer Gesundheits- und Umweltschutz mit begrenzter Handelsauflage.

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