Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

· V · BGBl. II Nr. 134/2005 · in Kraft seit 2005-05-14

63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt zusätzliche Dienstfreistellungen für Personalvertreter im Bundesministerium für Landesverteidigung auf Basis des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Personalvertretung im öffentlichen Dienst ist eine legitime demokratische Funktion; die konkrete Anzahl von 1,5 freigestellten Bediensteten ist eine zulässige technische Umsetzungsmaßnahme des bestehenden gesetzlichen Rahmens.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern BGBl. II Nr. 134/2005 14.05.2005 Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern StF: BGBl. II Nr. 134/2005 Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung eineinhalb Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz