Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Abschnitt Kollersdorf – Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram

· V · BGBl. II Nr. 130/2005 · in Kraft seit 2005-05-13

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt den Straßenverlauf des Abschnitts Kollersdorf–Jettsdorf der S 5 Stockerauer Schnellstraße rechtlich fest. Sie bildet die unverzichtbare Rechtsgrundlage für den Betrieb dieses Straßenabschnitts und ist für die eindeutige Bestimmung des Bundesstraßenverlaufs notwendig.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Abschnitt Kollersdorf - Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram StF: BGBl. II Nr. 130/2005 Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 29.04.2026 20004081 NOR30004433

Art. 1 ↗ RIS

Der Abschnitt Kollersdorf - Jettsdorf der S 5 Stockerauer Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende vierstreifige Straßentrasse schließt bei km 95,200 am vollausgebauten Bestand der S 5 Stockerauer Schnellstraße an, folgt der Trasse der bestehenden zweispurigen S 5 und endet bei km 101,910. Über die Anschlussstelle Grafenwörth wird die Verbindung zum Landesstraßennetz hergestellt. Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlussstelle Grafenwörth sowie zweier Fahrverbindungen von einer bei der Anschlussstelle Grafenwörth befindlichen Raststation ins untergeordnete Straßennetz aus dem Verordnungsplan (Plannummer S5/52-03 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage eines von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im April 2003 eingereichten und im Jänner 2004 erweiterten Projektes. Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-312.405/0007-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entsc

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