Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005

· V · BGBl. II Nr. 129/2005 · in Kraft seit 2005-05-13

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen um. Die Erhebungspflicht selbst folgt aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht; gebunden ist nur dieser Kern.

Begründung

Schiffsführer und Schleusenaufsichten an der Donau müssen monatlich Güter- und Verkehrsdaten melden. Das dient allein der EU-Statistik und ist ein reiner Meldeaufwand ohne Schutz Dritter. Die nationale Umsetzung sollte sich strikt auf das von der EU Verlangte beschränken und Mehrfachabfragen vermeiden.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 7 — Auskunftspflichtige ↗ RIS

Auskunftspflichtige § 7. (1) Die Auskunft gemäß Anlage 1 haben zu erteilen: (2) Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage 2 haben die Schleusenaufsichten zu erteilen. (3) Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.

§ 9 — Mitwirkungspflichten ↗ RIS

Mitwirkungspflichten § 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare zeitgerecht, vollständig und dem besten Wissen entsprechend auszufüllen. (2) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind unmittelbar zu übergeben: (3) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind gesammelt bis spätestens zum 15. des der Berichtsperiode folgenden Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln: (4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Weg erfolgen kann. (5) Die elektronisch übermittelten Meldungen gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2011, können zu diesem Zweck an die Bundesanstalt Statistik Österreich weitergeleitet werden.

§ 10 — Erstellung der Statistik ↗ RIS

Erstellung der Statistik § 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat monatlich bis spätestens zum Ablauf des dritten der Berichtsperiode folgenden Monats die Binnenschifffahrtsstatistik entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 zu erstellen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) zu übermitteln und zu veröffentlichen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz