Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 128/2005 · in Kraft seit 2005-06-01
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt geschlossene Anbaugebiete für die Saatgutvermehrung, um genetische Verunreinigungen zwischen Kulturen zu verhindern und damit die Saatgutqualität zu sichern. Das ist ein legitimer Schutz vor echten wirtschaftlichen Schäden für andere Landwirte. Die Regelung ist im europäischen Saatgutzertifizierungsrahmen verankert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anbaugebiete für die Saatgutvermehrung ↗ RIS
Anbaugebiete für die Saatgutvermehrung § 1. (1) Geschlossene Anbaugebiete sind – nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen – bei folgenden Arten zum Zwecke der Saatgutproduktion Voraussetzung für die Anerkennung, sofern dies zur Sicherung der Saatgutqualität entsprechend den Methoden erforderlich ist: (2) Im Rahmen der landesrechtlichen Festlegung von Anbaugebieten für die Saatgutvermehrung können Sachverständige der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit mit der Beurteilung der technischen und biologischen Kriterien insbesondere im Zusammenhang mit der Koexistenz verschiedener landwirtschaftlicher Produktionsformen beauftragt werden. Zuckerrübe 28.03.2017 20004079 NOR40127471
§ 2 — Hinweis auf die Notifikation ↗ RIS
Hinweis auf die Notifikation § 2. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/0012/A). 28.03.2017 20004079 NOR40064029
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz