Deregulierung, aber richtig

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Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

· V · BGBl. II Nr. 125/2005 · in Kraft seit 2005-05-11

21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ordnete 2005 die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf elektronische Speicherung an den Handelsgerichten an – ein einmaliger technischer Umstellungsauftrag, der seither vollständig abgewickelt ist. Aktuelle Firmenbuchvorschriften regeln die elektronische Einreichung ohnehin. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz angeordnet.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Beginn der Umstellung und der Hinweis, dass ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden nur mehr elektronisch gespeichert werden, werden vom Gericht über die Internethomepage der Justiz kundgemacht.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Verordnung BGBl. II Nr. 511/2004 wird aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz