Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag
· BG · BGBl. I Nr. 28/2005 · in Kraft seit 2005-05-26
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Bundesgesetz ermächtigte Österreich zur Leistung eines Beitrags von rund 24 Millionen Euro an den Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF-IX). Die Einzahlung wurde vollzogen; das Gesetz hat danach keinerlei weitere operative Wirkung. Es kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich am Asiatischen Entwicklungsfonds und am Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank mit einem Betrag in Höhe von 24 026 995,00 EUR.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz