Elektroaltgeräteverordnung
EAG-VO · V · BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2014 · in Kraft seit 2020-06-25
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verbietet gefährliche Stoffe wie Blei und Quecksilber in Elektrogeräten und organisiert deren getrennte Sammlung und Verwertung. Das schützt vor Umwelt- und Gesundheitsschäden durch Schadstoffe und beruht durchgehend auf zwingendem EU-Recht. Stoffverbote, CE-Kennzeichnung und Sammelpflichten sind unionsrechtlich vorgegeben. Kein eigenständiges nationales Gold-Plating im vorliegenden Text erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 4 — Symbol für die getrennte Sammlung ↗ RIS
Anhang 4 Symbol für die getrennte Sammlung Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern (siehe unten) als Symbol für die getrennte Sammlung zu kennzeichnen. Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40063888/image001.png 13.04.2021 20004052 NOR40063888
§ 1 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 1. Ziele dieser Verordnung sind: Elektrogerät 13.04.2021 20004052 NOR40164239
§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 2. (1) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um (2) Diese Verordnung ist ab 15. August 2018 für sämtliche Elektro und Elektronikgeräte anzuwenden, die den Gerätekategorien des Anhangs 1a zugeordnet werden, sofern es sich nicht um handelt. Auf elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika sind ab 15. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und §§ 4a und 4b anzuwenden. (3) Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen. Elektrogerät 13.04.2021 20004052 NOR40164240
§ 4b — CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung ↗ RIS
CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung § 4b. (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die CE-Kennzeichnung hat gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht zu werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, hat sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht zu werden. Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts anzubringen. (2) Unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dem § 4 entsprechen. Elektrogerät 13.04.2021 20004052 NOR40143959
§ 4 — Stoffverbote und Vermeidung ↗ RIS
Stoffverbote und Vermeidung § 4. (1) Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. (1a) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Abs. 1b bis 1d nicht anderes bestimmen. (1b) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ab dem 22. Juli 2021. (1c) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor
KI-Analyse · 2026-06-12 · 44 §§ im Datensatz