Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn - Anschlussstelle „Allhaming“ im Bereich der Gemeinde Allhaming

· V · BGBl. II Nr. 118/2005 · in Kraft seit 2005-04-30

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt verbindlich fest, wo die Anschlussstelle Allhaming an der A 1 verläuft. Sie ist die rechtliche Grundlage für den Bestand und Betrieb dieser Infrastruktur. Ohne eine solche Trassenverordnung wäre der genaue Verlauf und Umfang der Bundesstraße rechtlich nicht definiert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlussstelle „Allhaming“ im Bereich der Gemeinde Allhaming StF: BGBl. II Nr. 118/2005 Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 19.05.2026 20004050 NOR30004402

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlussstelle „Allhaming“ der A 1 West Autobahn im Bereich der Gemeinde Allhaming wird wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 182,138 und km 182,796 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Rampen die Verbindung zur oberösterreichischen Landesstraße L 534 (Marchtrenker Straße) her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Nr. ALL VP 5000 0 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projektes. Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-314.501/0006-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen La

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz