Bundesfinanzgesetz 2006
BFG 2006 · BG · BGBl. I Nr. 20/2005 · in Kraft seit 2006-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist das Bundesbudget für das Jahr 2006. Das Haushaltsjahr ist lange vorbei und das Gesetz entfaltet keine Wirkung mehr. Ein abgelaufener Jahresvoranschlag ist überflüssig und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2006 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeiner Haushalt Ausgleichs-haushalt Gesamt-haushalt (Beträge in Millionen Euro) Ausgaben: 66 171,898 50 100,612 116 272,510 Einnahmen: 60 360,180 55 912,330 116 272,510 Abgang: 5 811,718 – – Überschuss: – 5 811,718 – Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2006 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden. Ausgleichshaushalt, Gesamthaushalt 02.04.2019 20004044 NOR40071298
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz