Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)
· Vertrag – Polen · BGBl. III Nr. 56/2005 · in Kraft seit 2005-05-30
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Rueckuebernahmeabkommen regelt die Uebernahme unrechtmaessig aufhaeltiger Personen und ist ein uebliches Instrument der Migrationssteuerung. Solche bilateralen Abkommen bestehen auch zwischen EU-Staaten fort und werden vom Unionsrecht nicht vollstaendig ersetzt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Abschnitt I ↗ RIS
Abschnitt I Übernahme eigener Staatsangehöriger Artikel 1 (1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne weitere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz