Deregulierung, aber richtig

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Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Änderung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 40/2005 · in Kraft seit 2004-06-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Änderung der ESZB/EZB-Satzung gemäß EU-Primärrecht (Art. 10.2); Österreichs Ratifikation war Voraussetzung für das Inkrafttreten, ist aber nun vollständig vollzogen und durch unmittelbar geltendes EU-Recht ersetzt.

Begründung

Dieser Beschluss ratifizierte Österreichs Zustimmung zur Änderung der EZB-Satzung bezüglich des Rotationssystems im EZB-Rat. Die Ratifikation trat für Österreich am 1. Juni 2004 in Kraft; der Akt ist damit vollständig vollzogen. Die inhaltliche Regelung gilt seither unmittelbar durch EU-Primärrecht, der nationale Ratifikationsakt hat keine eigenständige Funktion mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses am 9. März 2004 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik hinterlegt. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten. Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik haben folgende weitere Staaten den Beschluss ratifiziert: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER ZUSAMMENSETZUNG DER STAATS-UND REGIERUNGSCHEFS — gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank1, insbesondere auf Artikel 10.6, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB)2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme der Kommission4, in Erwägung nachstehender Gründe: BESCHLIESST: ___________________ 1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. 2) Satzung festgelegt im Protokoll im Anhang des

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Dieser Beschluss bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. (2) Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. März 2003.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz