Deregulierung, aber richtig

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Auslandsverwendungsverordnung

AVV · V · BGBl. II Nr. 107/2005 · in Kraft seit 2005-04-22

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Kostenvergütungen für Bundesbeamte im Auslandsdienst — Wohnkosten, Ausbildungszuschüsse für Kinder, Zulagebeträge. Das ist internes Dienst- und Besoldungsrecht des Staates als Arbeitgeber ohne Außenwirkung auf Bürger. Eine solche Regelung ist für die Funktionsfähigkeit des Außendienstes notwendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 100,87 €. 09.01.2026 20004023 NOR40274794

§ 2 — Auslandsverwendungszulage ↗ RIS

Auslandsverwendungszulage § 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen. (2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE. (3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden (4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in (5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in (6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen. (7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen. (8) Der Ehegattenzuschlag beträgt (9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind 09.01.2026 20004023 NOR40274795

§ 4 — Wohnkostenzuschuss ↗ RIS

Wohnkostenzuschuss § 4. (1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen. (2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind (3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz