Deregulierung, aber richtig

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Auslandskatastrophenfondsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 23/2005 · in Kraft seit 2005-01-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz richtet einen Fonds fuer Katastrophenhilfe im Ausland ein und regelt nur, wie der Staat eigenes Geld verteilt. Es schraenkt die Freiheit der Buerger nicht ein, schafft aber eine eigene Verwaltungsstruktur mit Beiraeten fuer eine Aufgabe, die der Staat ohnehin direkt aus dem Budget erledigen koennte. Die Foerderabwicklung sollte verschlankt und der Beirats-Apparat gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet. (2) Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen. 16.02.2021 20004014 NOR40063574

§ 3 — Verwendung der Mittel des Fonds ↗ RIS

Verwendung der Mittel des Fonds § 3. Über die Verwendung der Mittel des Fonds zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Abs. 2 entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung. 16.02.2021 20004014 NOR40063576

§ 4 — Beiräte ↗ RIS

Beiräte § 4. Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. 16.02.2021 20004014 NOR40063577

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz