Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 208/1961 · in Kraft seit 1961-08-13
89/05 Suchtgifte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1961 meldet Italiens Ratifizierung des Suchtgiftübereinkommens von 1936. Es ist eine rein historische Beitrittsmitteilung; das 1936er Abkommen wurde durch das UN-Einheitsübereinkommen 1961 und spätere Instrumente ersetzt. Das Dokument hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels BGBl. Nr. 208/1961 13.08.1961 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 28. Juli 1961, betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften in der Fassung des in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichneten Protokolls. StF: BGBl. Nr. 208/1961
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat sei der Kundmachung, BGBl. Nr. 135/1959, Italien am 3. April 1961 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften in der Fassung des in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichneten Protokolls, BGBl. Nr. 178/1950, hinterlegt. Italien hat erklärt, daß die Übermittlung von Ersuchschreiben wie bisher bewerkstelligt werden solle. Nur im Verzugsfalle solle von der Möglichkeit des Artikels 13 Abs. 1 lit. a Gebrauch gemacht werden. Die Niederlande haben am 4. August 1960 erklärt, daß dieses Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz