Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Handelsbeziehungen - Zusatzübereinkommen

· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 293/1926 · in Kraft seit 1926-09-26

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Seit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 fallen Handelsbeziehungen mit Norwegen unter das EWR-Abkommen und die gemeinsame EU-Handelspolitik (Art. 207 AEUV); eigenständige österreichische Handelsabkommen sind seither nicht mehr zulässig.

Begründung

Dieses Zusatzübereinkommen von 1926 ändert ein Handelsabkommen mit Norwegen aus 1924 und legt Einfuhrzölle in Goldkronen fest – einer Währung, die seit 100 Jahren nicht mehr existiert. Die Handelsbeziehungen mit Norwegen sind heute durch das EWR-Abkommen und die EU-Handelspolitik geregelt; das bilaterale Abkommen ist vollständig obsolet und durch EU-Recht ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nachdem das am 6.Februar 1926 in Berlin unterfertigte Zusatzübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen, betreffend eine Abänderung des Handelsübereinkommens vom 3.Dezember 1924, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Die Ratifikationsurkunden wurden am 16.September 1926 in Berlin ausgetauscht. Dieses Zusatzübereinkommen, dessen materielle Bestimmungen bereits mit Verordnung der Bundesregierung vom 23.März 1926, B. G. Bl. Nr.88, in Kraft gesetzt wurden, ist daher am 26.September 1926 in Kraft getreten. Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die einen integrierenden Bestandteil des Handelsübereinkommens vom 3.Dezember 1924 bilden soll: Die nachstehend bezeichnete Ware wird bei der Einfuhr aus Norwegen nach Österreich folgenden Zoll unterliegen:

Art. 1 ↗ RIS

Nummer des Einfuhrzoll österreichischen Warenbezeichnung für 100 kg Tarifs in Goldkronen ex 107 ex b) „Kippered“ Heringe 40,- Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht werden. Es tritt zehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt ebenso lange wirksam wie das Handelsübereinkommen vom 3. Dezember 1924. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Übereinkommen gefertigt. So geschehen, in zweifacher Ausfertigung, zu Berlin am 6. Februar 1926. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 5. September 1926.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz