Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)
· Vertrag – Polen · BGBl. III Nr. 39/2005 · in Kraft seit 2005-05-01
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Vertrag ergaenzt das Europaeische Rechtshilfeuebereinkommen von 1959 und erleichtert die Rechtshilfe in Strafsachen. Er dient einem legitimen Justizzweck und schraenkt keine inlaendische Freiheit ein.
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