Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur

· V · BGBl. II Nr. 85/2005 · in Kraft seit 2005-03-24

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Trassenverordnung legt den genauen Verlauf des Abschnitts Stausee Zlatten–Mautstatt der S35 Brucker Schnellstraße fest. Die S35 ist eine bestehende Bundesschnellstraße; die rechtliche Trassenfestlegung bleibt für Eigentumsrecht, Raumplanung und Infrastrukturverwaltung weiterhin notwendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße, Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt, im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur StF: BGBl. II Nr. 85/2005 Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 28.04.2026 20003979 NOR30004324

Art. 1 ↗ RIS

Der Abschnitt Stausee Zlatten – Mautstatt der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pernegg an der Mur wird wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 4,040 der bestehenden S 35 und verläuft zunächst neben dem Stausee Zlatten in südlicher Richtung, umfährt die Engstelle beim Wehr des Stausees im Tunnel Kaltenbach und die Ortschaft Kirchdorf im Tunnel Kirchdorf und bindet bei km 10,855 in den durch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II Nr. 191/2002 festgelegten Straßenabschnitt der S 35 ein. Über die Halbanschlussstelle Kirchdorf Nord wird die Verbindung zum Landesstraßennetz hergestellt, wobei die Auffahrtsrampe von Kirchdorf in Richtung Bruck an der Mur nördlich des Tunnels Kaltenbach und die Abfahrtsrampe von Bruck an der Mur kommend nach Kirchdorf zwischen dem Tunnel Kaltenbach und dem Tunnel Kirchdorf gelegen ist. Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 991382/K267/0-435/ /S2E im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projek

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz