Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck

· V · BGBl. II Nr. 71/2005 · in Kraft seit 2005-03-17

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Trassenverordnung legt den Verlauf der Anschlussstelle Innsbruck Mitte der A12 Inntal Autobahn fest, einschließlich Anbindung an die Landesstraßen L 9 und L 32. Als rechtlich konstitutiver Akt bleibt sie für die Verwaltung der bestehenden Infrastruktur, Eigentumsrechte und Raumplanung weiterhin notwendig.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck StF: BGBl. II Nr. 71/2005 Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 23.02.2026 20003955 NOR30004300

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlussstelle Innsbruck Mitte der A 12 Inntal Autobahn wird wie folgt bestimmt: Die Anschlussstelle Innsbruck Mitte wird zwischen den Kilometern 74,80 und 75,88 der A 12 Inntal Autobahn errichtet und stellt über ihre Rampen die Verbindung mit den Landesstraßen L 9 Mittelgebirgsstraße und L 32 Aldranserstraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 0202-33 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 318.512/48-III/A/2/02 vom 5. August 2002 genehmigten Einreichprojektes 2001. Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 318.512/0021-II/ST-ALG/2004, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, und die ergänzenden Gutachten liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Magistrat der S

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