Deregulierung, aber richtig

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Apothekenbetriebsordnung 2005

ABO 2005 · V · BGBl. II Nr. 65/2005 · in Kraft seit 2005-03-09

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Die Vorgaben zu tierärztlichen Hausapotheken und deren Abgabemeldungen setzen die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel um. Die Preisbindung über die Arzneitaxe und die Mindestgrößen der Betriebsräume sind rein national und nicht EU-geboten.

Begründung

Die Betriebsordnung für Apotheken enthält einen berechtigten Kern: Regeln zu Lagerung, Qualitätsprüfung, Rezeptkontrolle und Verweigerung bei Fälschungs- oder Missbrauchsverdacht dienen unmittelbar der Arzneimittelsicherheit. Daneben stehen aber Vorgaben, die vor allem den Wettbewerb dämpfen und die Kunden bevormunden – die verpflichtende Preisermittlung nach der Arzneitaxe, vorgeschriebene Mindestflächen und Raumprogramme sowie eine kammergesteuerte Pflichtteilnahme an der Telefonhotline. Der Sicherheitskern gehört erhalten, die Preisbindung und die überzogenen Betriebs- und Kammerauflagen gehören gestrichen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1a — Kurzrufnummer für Apothekendienste ↗ RIS

Kurzrufnummer für Apothekendienste § 1a. Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, an der telefonischen Gesundheitsberatung 1450 nach Maßgabe einer Richtlinie der Österreichischen Apothekerkammer teilzunehmen. 08.01.2025 20003947 NOR40267714

§ 18 ↗ RIS

§ 18. Die Verkaufspreise der Arzneimittel sind nach der Österreichischen Arzneitaxe zu ermitteln.

§ 27 — Betriebsräume ↗ RIS

Betriebsräume § 27. (1) Die Betriebsräume haben mindestens aus einer Offizin, einem Lagerraum, einem Laboratorium, einem Dienstzimmer und einer sanitären Anlage (Toilette, Waschgelegenheit) und Dusche zu bestehen. (2) Die Gesamtfläche der Betriebsräume hat mindestens 120 m2 zu umfassen. Die Mindestgrößen betragen (2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen (insbesondere im Zuge baulicher Maßnahmen) auf Antrag eine kurzzeitige und geringfügige Unterschreitung der Mindestgrößen gemäß Abs. 2 bewilligen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Betriebsräume und Einrichtungen müssen den jeweiligen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. (4) Die öffentlich zugänglichen Betriebsräume müssen in einer Planebene liegen. Die Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie untereinander ungehindert, ohne Benützung betriebsfremder Räume, zugänglich sind. Letzteres gilt nicht für Betriebsräume, die im täglichen Betriebsablauf nicht regelmäßig verwendet werden. Die Offizin muss von allgemein zugänglichen Verkehrswegen direkt betreten werden können. Die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit

KI-Analyse · 2026-07-20 · 91 §§ im Datensatz