Deregulierung, aber richtig

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Krankenscheinvorlage - Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 63/2005 · in Kraft seit 2005-03-08

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte, wann Versicherte im Burgenland keinen Krankenschein vorlegen mussten. Das papierbasierte Krankenscheinsystem wurde in Österreich vollständig durch die e-Card abgelöst; Krankenscheine, Krankenkassenschecks und Patientenscheine existieren nicht mehr. Die Verordnung regelt ein Verfahren, das es nicht mehr gibt, und ist ersatzlos zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Vorlage des Krankenscheins ↗ RIS

Vorlage des Krankenscheins § 1. Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt, eine Vertragseinrichtung, Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung der burgenländischen Gebietskrankenkasse in Eisenstadt als Stadt mit eigenem Statut, in Rust als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Neusiedl am See entfällt die Vorlage des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheins, Patientenscheins, Arzthilfescheins) im Zeitraum vom 28. Februar 2005 bis zum Ablauf des 29. Mai 2005, wenn

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt, eine Vertragseinrichtung, Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung eines Krankenversicherungsträgers entfällt die Vorlage des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheins, Patientenscheins, Arzthilfescheins) unter den in § 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz