Deregulierung, aber richtig

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Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

VerGV · V · BGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018 · in Kraft seit 2018-05-25

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Datenschutzregeln knüpfen an die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 an; die Verordnung wurde durch die Datenschutz-Anpassungsverordnung Inneres angepasst.

Begründung

Die Verordnung regelt nur den sicheren Betrieb des Zentralen Vereinsregisters: wer abfragen darf, wie der Zugriff geschützt wird und welche Datensicherheitsmaßnahmen gelten. Ein öffentliches Vereinsregister ist nützliche Infrastruktur, und der geregelte, datenschutzkonforme Zugriff schützt die personenbezogenen Daten der Vereinsfunktionäre. Sie schränkt die Bürgerfreiheit kaum ein und fügt über die DSGVO hinaus kein erkennbares Gold-Plating hinzu.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Die Verordnung regelt die Verarbeitung von Daten im Zentralen Vereinsregister (ZVR), die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, die Einrichtung und Führung des Registers sowie Näheres über die Vorgangsweise bei Einsichtnahme in das Register. (2) Mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs können zur Erleichterung der zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Abfragen besondere Sicherheits- und Zugriffsvoraussetzungen vereinbart werden, die den durch die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und die folgenden Bestimmungen festgelegten Sicherheitsstandard nicht unterschreiten dürfen. Sicherheitsvoraussetzung 26.02.2021 20003945 NOR40202409

§ 11 — Datensicherheitsmaßnahmen ↗ RIS

Datensicherheitsmaßnahmen § 11. (1) Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZVR oder für die Abfrage aus dem ZVR in seinem Bereich festzulegen, sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZVR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen. (2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist mindestens drei Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind. 26.02.2021 20003945 NOR40202416

§ 15 — Auftragsverarbeiter ↗ RIS

Auftragsverarbeiter § 15. Bedienen sich Vereinsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Vereinsregister eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten. 26.02.2021 20003945 NOR40202420

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz