Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
· Vertrag – Serbien/Montenegro · BGBl. III Nr. 20/2005 · in Kraft seit 2005-03-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen zur Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität; der Vertragspartner ist ausweislich des Titels das Innenministerium der Republik Serbien. Polizeiliche Sicherheitskooperation ist ein legitimer, fortdauernder Staatszweck.
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