Deregulierung, aber richtig

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Zusätzliche Festsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten in den Jahren 2001 und 2002

· V · BGBl. II Nr. 53/2005 · in Kraft seit 2005-03-01

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt eine einmalige Nachzahlung von 4,8 Millionen Euro an Rechtsanwälte für Leistungen aus den Jahren 2001 und 2002 fest, zahlbar in drei Raten ab 2005. Die Zahlungen sind längst geleistet. Die Verordnung hat keinerlei operative Gegenwartswirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die zusätzliche Festsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten in den Jahren 2001 und 2002 StF: BGBl. II Nr. 53/2005 Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: RGBl. Nr. 96/1868 21.11.2019 20003937 NOR30004278

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2001 sowie das Jahr 2002 insgesamt mit zusätzlich 4,800.000 Euro zahlbar in drei gleichbleibenden Jahresraten von je 1,600.000 Euro beginnend ab dem Jahr 2005 festgesetzt. 21.11.2019 20003937 NOR40062333

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz