Kontrollgerätekartenverordnung
KonGeV · V · BGBl. II Nr. 48/2005 · in Kraft seit 2005-02-26
90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Tachografenkarten für Berufskraftfahrer sind durch EU-Recht (Verordnung 165/2014) zwingend vorgeschrieben und dienen der Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten zum Schutz der Verkehrssicherheit. Die Verordnung regelt lediglich das Antragsverfahren und die Kostenerstattung; inhaltliche Abweichungen vom EU-Standard sind nicht erkennbar. Eine Abschaffung wäre mit EU-Recht unvereinbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Definition ↗ RIS
Definition § 1. Kontrollgerätekarten im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 — Fahrerkarte ↗ RIS
Fahrerkarte § 2. (1) Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist. (2) Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen: (3) Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des § 4 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen. (4) Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen: (5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre. 28.05.2020 20003934 NOR40223505
§ 3 — Unternehmenskarte ↗ RIS
Unternehmenskarte § 3. (1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen: (2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Firmenbuchnummer 28.05.2020 20003934 NOR40223506
§ 6 — Kostenersatz ↗ RIS
Kostenersatz § 6. (1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten: (2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten. 28.05.2020 20003934 NOR40223507
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz