Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung
LADV · V · BGBl. II Nr. 44/2005 · in Kraft seit 2005-03-01
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie sich Luftfahrt-Aufsichtsorgane bei Kontrollen ausweisen müssen — eine sachlich notwendige Grundlage für die Durchsetzung des Luftfahrtrechts. Die Anforderungen sind minimal und schützen zugleich Betroffene, indem sie klare Identifizierungspflichten festlegen. Die Regelung belastet keine Bürger und dient der ordnungsgemäßen Durchführung staatlicher Aufsicht im sicherheitskritischen Luftfahrtbereich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarten für jene Personen, die in Vollziehung des Luftfahrtgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als Aufsichts- oder Kontrollorgane tätig werden, geregelt. Aufsichtsorgan 03.05.2018 20003933 NOR40062280
§ 2 — Dienstkarte ↗ RIS
Dienstkarte § 2. (1) Die Dienstkarte dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt. (2) Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Die Dienstkarte ist von jener Behörde auszustellen, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird. (3) Die Gültigkeit der Dienstkarte ist auf maximal 5 Jahre zu befristen und ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer neu auszustellen. Die Dienstkarte verliert vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit, wenn der Dienstkarteninhaber die Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstkarteninhaber die Dienstkarte unverzüglich der Behörde, welche die Dienstkarte ausgestellt hat, zurückzustellen. 03.05.2018 20003933 NOR40062281
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz