Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Psychotherapeutische Psychologie“ der Donau-Universität Krems

· V · BGBl. II Nr. 39/2005 · in Kraft seit 2005-03-01

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte 2005 fest, dass Absolventen des Lehrgangs "Psychotherapeutische Psychologie" der Donau-Universität Krems den MSc-Titel erhalten. Das allgemeine Hochschulrecht hat den Regelungsbedarf für solche Einzelverordnungen aufgehoben. Die Verordnung ist gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Psychotherapeutische Psychologie“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz