Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2003
· BG · BGBl. I Nr. 7/2005 · in Kraft seit 2005-02-16
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz genehmigt den Rechnungsabschluss des Bundes für das Jahr 2003 – ein einmaliger parlamentarischer Beschluss, der seit über 20 Jahren vollzogen ist. Ein historischer Jahresabschluss hat keine andauernde normative Wirkung. Das Gesetz ist gegenstandslos und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2003 StF: BGBl. I Nr. 7/2005 (NR: GP XXII AB 747 S. 93.) 25.11.2019 20003926 NOR30004267
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2003 wird die Genehmigung erteilt. 25.11.2019 20003926 NOR40062225
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz