Deregulierung, aber richtig

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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2003

· BG · BGBl. I Nr. 7/2005 · in Kraft seit 2005-02-16

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz genehmigt den Rechnungsabschluss des Bundes für das Jahr 2003 – ein einmaliger parlamentarischer Beschluss, der seit über 20 Jahren vollzogen ist. Ein historischer Jahresabschluss hat keine andauernde normative Wirkung. Das Gesetz ist gegenstandslos und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2003 StF: BGBl. I Nr. 7/2005 (NR: GP XXII AB 747 S. 93.) 25.11.2019 20003926 NOR30004267

Art. 1 ↗ RIS

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2003 wird die Genehmigung erteilt. 25.11.2019 20003926 NOR40062225

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz