Deregulierung, aber richtig

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Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005

· V · BGBl. II Nr. 34/2005 · in Kraft seit 2005-02-09

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt das Verfahren fest, mit dem zu Unrecht Inhaftierte ihre Entschädigungsansprüche gegen den Bund bei der Finanzprokuratur geltend machen können. Sie sichert den praktischen Zugang zu einem gesetzlich garantierten Recht und schreibt vor, welche Angaben erforderlich sind und wie die Finanzprokuratur antwortet. Eine Streichung würde das Verfahren für Betroffene unklar machen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Beabsichtigt eine geschädigte Person, einen Ersatzanspruch gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, geltend zu machen, so hat sie in der nach § 9 Abs. 1 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 an die Finanzprokuratur zu richtenden schriftlichen Aufforderung den Sachverhalt zu schildern, der ihrer Ansicht nach den Ersatzanspruch begründet. Darüber hinaus ist der Anspruch der Höhe nach zu beziffern. (2) Ferner hat die geschädigte Person das Gericht oder die im Dienst der Strafjustiz tätige Verwaltungsbehörde, deren Organ ihr den Schaden zugefügt haben soll, genau zu bezeichnen und die bezughabende Geschäfts- oder Aktenzahl des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde anzugeben. Urkunden, auf die sich die geschädigte Person zum Nachweis ihrer Angaben beruft, sind der Aufforderung in Urschrift oder Kopie anzuschließen. Geschäftszahl 09.03.2020 20003925 NOR40062212

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Finanzprokuratur verständigt die geschädigte Person, ob ihr Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil abgelehnt wird. 09.03.2020 20003925 NOR40062213

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz