14. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 31/2005 · in Kraft seit 2005-02-05
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte 2005 den 7. Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch, 4. Ausgabe, in Kraft. Das Europäische Arzneibuch wurde seither vollständig durch neue Ausgaben ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos und hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des siebenten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, Nachtrag 4.07, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebenten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, Nachtrag 4.07, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz