Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 13/2005 · in Kraft seit 2017-06-21
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen regelt die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs. Völkerrechtlich übliche Regelung ohne inländische Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
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