Wasserstraßengesetz
WaStG · BG · BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Erhaltung der schiffbaren Wasserstraßen und gründet dafür eine eigene Bundes-GmbH (via donau). Die sichere Instandhaltung der Wasserwege ist ein echtes öffentliches Gut und soll bestehen bleiben. Ob es dafür aber eine eigene staatliche Gesellschaft mit umfangreicher Organisations-, Liegenschafts- und Fruchtnießungsverwaltung braucht, ist fraglich; diese Strukturbestimmungen sollten verschlankt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — 2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung ↗ RIS
2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung 1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. § 4. (1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderun
§ 5 — Ausübung der Gesellschafterrechte ↗ RIS
Ausübung der Gesellschafterrechte § 5. Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. 12.12.2025 20003901 NOR40272778
§ 8 — Errichtungserklärung ↗ RIS
Errichtungserklärung § 8. Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden. 12.12.2025 20003901 NOR40272779
§ 10 — Unternehmensgegenstand – Aufgaben ↗ RIS
Unternehmensgegenstand – Aufgaben § 10. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes: (2) Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen: (3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen. (5) Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren. Projektbegleitung, Projektförderung, Forschungsauftrag 27.07.2017 20003901 NOR40125836
§ 11 — Vermögensübergang ↗ RIS
Vermögensübergang § 11. (1) Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. (2) Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten, einschließlich der wirtschaftlichen und nach marktorientierten Grundsätzen erfolgenden bestmöglichen Verwertung, wobei bei Veräußerungen auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen ist. (3) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtsaufsicht verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den d
§ 11a — Erwerb und Verwertung von Liegenschaften ↗ RIS
Erwerb und Verwertung von Liegenschaften § 11a. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einzuholen. § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 nicht mehr erforderliche Bundesliegenschaften kann die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen verwerten. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. § 64 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, gilt sinngemäß. 12.12.2025 20003901 NOR40272781
§ 11b — Fruchtnießung ↗ RIS
Fruchtnießung § 11b. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör einräumen. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. (2) Die Gesellschaft hat für die Einräumung dieses Rechts beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach Einräumung dieses Rechts jährlich ein Entgelt zu leisten. (3) Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Abs. 1 tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen. 12.12.2025 20003901 NOR40272782
§ 13 — 2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft ↗ RIS
2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft Geschäftsführung § 13. (1) Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig. (2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. 27.07.2017 20003901 NOR40061845
KI-Analyse · 2026-06-06 · 39 §§ im Datensatz