Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst

· V · BGBl. II Nr. 6/2005 · in Kraft seit 2005-01-13

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Trassenverordnung legt den Verlauf der zweiten Röhre des Roppener Tunnels der A12 Inntal Autobahn fest. Die zweite Röhre ist heute in Betrieb; die rechtliche Trassenfestlegung bleibt für Eigentumsrechte, Raumplanung und die laufende Infrastrukturverwaltung notwendig. Die Verordnung schränkt keine individuellen Freiheiten ein.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst StF: BGBl. II Nr. 6/2005 Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 24.02.2026 20003893 NOR30004233

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Talröhre des Roppener Tunnels liegt im oberen Inntal und unterfährt den Südhang des Tschirgantmassives. Die Talröhre beginnt bei AB-km 125,7 und endet bei AB-km 131,6 der A 12 Inntal Autobahn. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Talröhre aus dem Verordnungsplan (Plan Nr. RT2R - 1028-00-00 im Maßstab 1:2.500) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-AG als Projektwerberin im Juni 2003 eingereichten Projektes. Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage (Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe) zum Erlass Zl. 318.512/4-II/ST3-04 liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des B

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz