Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005
BEBV 2005 · V · BGBl. II Nr. 2/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2017 · in Kraft seit 2017-08-29
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt die Ordnung in Bundesbetreuungseinrichtungen und die Sicherheit der dort betreuten Menschen, indem sie unbefugtes Betreten verbietet. Dieser Schutz Dritter vor gefährlichen Angriffen ist ein legitimes Staatsziel. Der Eingriff beschränkt sich auf Unbefugte; berechtigte Besucher dürfen die Einrichtungen weiterhin betreten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen werden der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten: (2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt. (3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn (4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen. 29.08.2017 20003889 NOR40196702
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz