Deregulierung, aber richtig

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Gesundheitsqualitätsgesetz

GQG · BG · BGBl. I Nr. 179/2004 · in Kraft seit 2005-01-01

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dass Gesundheitsleistungen sicher und fachgerecht erbracht werden, schützt Patienten vor echtem Schaden und ist ein berechtigter Kern. Das Gesetz baut darauf aber einen schweren Apparat auf: ein eigenes Bundesinstitut, mehrere Beiräte, wiederkehrende Fünf-Jahres-Evaluierungen niedergelassener Ärzte und umfangreiche Melde- und Dokumentationspflichten. Diese Kontroll- und Behördenebene sollte stark verschlankt werden; Haftung und ärztliches Berufsrecht decken den Patientenschutz weitgehend ab.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 8a — Verfahrensgrundsätze zur Evaluierung und Kontrolle ↗ RIS

Verfahrensgrundsätze zur Evaluierung und Kontrolle § 8a. (1) Die Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter hat systematisch, im intra- und extramuralen Bereich zu erfolgen. Sofern in der Verordnung gemäß § 9b kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat das BIQG alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats gemäß § 9c eine Evaluierung der niedergelassenen Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte einschließlich Gruppenpraxen durchzuführen. Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte hat das BIQG solche Besuche auch aufgrund begründeter Anregungen (2) Wenn im Rahmen der Evaluierung gemäß Abs. 1 ein Mangel festgestellt wird, hat das BIQG – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den Arzt oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Kontrolle der Mängelbehebung hat erford

§ 9 — Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen ↗ RIS

Unterstützung durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen § 9. (1) Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ bedienen. (2) Dieses Institut hat unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit, die bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise, die Patientinnen- und Patientenorientierung, die Transparenz, Effektivität, Effizienz und gemäß internationaler Standards insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: (3) Das BIQG kann sich für die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben fachlich geeigneter Expertinnen/Experten bedienen. Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität 05.01.2024 20003883 NOR40259036

§ 9a — Wissenschaftlicher Beirat ↗ RIS

Wissenschaftlicher Beirat § 9a. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2022, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertreter (2) Der Wissenschaftliche Beirat hat das BIQG und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in der Wahrnehmung ihrer/seiner gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung im niedergelassenen, stationären und Schnittstellenbereich zwischen diesen beiden Sektoren zu beraten. (3) Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert. (4) Der Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats wird von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestimmt. (5) Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht). (6) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtung

§ 9c — Evaluierungsbeirat ↗ RIS

Evaluierungsbeirat § 9c. (1) Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung (§ 9b) die BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. (2) Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter (3) Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt. (4) Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert. (5) Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht). (6) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen. 05.01.2024 20003883 NOR40259041

KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz