Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vereinbarung betreffend die multinationale Übung RECAMP Benin 2004 (Benin)

· Vertrag – Benin · BGBl. III Nr. 140/2004 · in Kraft seit 2004-11-26

19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung zwischen Österreich und Benin regelte den Aufenthalt österreichischer Soldaten bei einer Militärübung, die vom 29. November bis 11. Dezember 2004 stattfand. Die Übung ist seit mehr als 20 Jahren abgeschlossen. Das zeitlich befristete Abkommen hat keine weitere operative Wirkung und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Benin vereinbaren zur Regelung des Aufenthaltes von österreichischen Teilnehmern an der RECAMP Übung “Benin 2004”, die von 29. November bis 11. Dezember 2004 stattfindet und hier in weiterer Folge als die Übung bezeichnet wird:

Art. 1 ↗ RIS

1. Die österreichischen Teilnehmer, die sich auf dem Gebiet der Republik Benin (hier in weiterer Folge als Gastland bezeichnet) aufhalten, respektieren die Gesetze und sonstigen Regelungen des Gastlandes. 2. Die österreichischen Teilnehmer haben das Recht, zur Übung im Rahmen der durch diese Vereinbarung festgelegten Regelungen in das Gastland einzureisen, sich in diesem aufzuhalten und dieses wieder zu verlassen. Sie sind berechtigt, in das Gastland ohne Visum, Zoll- oder sonstige Gebühren ein- und auszureisen und sich in diesem mit einem militärischen Identitätsausweis, zusammen mit einem auf die Übung bezogenen Ausweiszeichen aufzuhalten. 3. Die Ausrüstung der österreichischen Teilnehmer und ihre Treibstoffe sind sowohl bei Einfuhr in das Gastland wie auch bei der Ausfuhr aus diesem zollfrei. 4. Die Behörden des Gastlandes erhalten Listen des Personals, der Fahrzeuge, der Waffen und der Munition, die in das Gastland eingeführt werden. Die Grenzübertrittsstellen und die Grenzübertrittstermine werden gemeinschaftlich festgelegt. 5. Die österreichischen Teilnehmer bestimmen einen Verbindungsoffizier, der den Zollbehörden eine Liste des einreisenden Personals und der eingeführten Au

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz