2. Tierhaltungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2012 · in Kraft seit 2012-03-08
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Mindestanforderungen für die Haltung von Wirbeltieren fest und verbietet die Haltung von Tieren, die in Menschenobhut nicht artgerecht gehalten werden können. Sie schützt fühlende Tiere vor Leid und stützt sich auf das Tierschutzgesetz, das diesen Schutz als legitimes Ziel anerkennt. Die Anzeige- statt Bewilligungspflicht für viele Wildtiere ist ein verhältnismäßig mildes Mittel.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich und Zielsetzung ↗ RIS
Geltungsbereich und Zielsetzung § 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet. (2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen. (3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern. 28.11.2017 20003860 NOR40061186
§ 2 — Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung ↗ RIS
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung § 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen: (2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. (3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln. (4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten. (5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird. (6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung
§ 8 — Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung ↗ RIS
Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung § 8. (1) Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige – unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – Arthg) – BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) – BGBl. II Nr. 321/1998 – an die Behörde gehalten werden: (2) Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen. Tierart 28.11.2017 20003860 NOR40061193
§ 9 — Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere ↗ RIS
Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere § 9. Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten: 20.09.2022 20003860 NOR40210198
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz