Ausnahme der ZiviltechnikerInnen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
· V · BGBl. II Nr. 534/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
ZiviltechnikerInnen sind über den Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bereits pensionsversichert; diese Verordnung verhindert eine doppelte Pflichtversicherung für dieselbe Tätigkeit. Eine Parallelzahlungspflicht in GSVG und Kammerfonds wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Die Ausnahme bleibt inhaltlich berechtigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. ZiviltechnikerInnen sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme am Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz