Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages
· V · BGBl. II Nr. 523/2004 · in Kraft seit 2004-12-29
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt einen versicherungsmathematischen Faktor fest, der für die Berechnung des freiwilligen Höherversicherungsbetrages in der Pensionsversicherung nach ASVG, GSVG und BSVG benötigt wird. Die Regelung unterstützt eine freiwillige Zusatzoption für Versicherte und schränkt keine Freiheiten ein. Ohne diesen Faktor wäre eine korrekte Berechnung berechtigter Ansprüche nicht möglich.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages BGBl. II Nr. 523/2004 29.12.2004 Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages StF: BGBl. II Nr. 523/2004 Auf Grund
Art. 1 ↗ RIS
Der Faktor, mit dem die nach § 248c Abs. 1 ASVG, § 143 Abs. 1 GSVG und § 134 Abs. 1 BSVG geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person entfallen, zu vervielfachen sind, ist das Produkt des ersten und zweiten Faktors gemäß der folgenden Tabelle, wobei das Ergebnis auf fünf Dezimalstellen zu runden ist. Der erste Faktor bezieht sich auf das Lebensalter und beträgt
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz