Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
· V · BGBl. II Nr. 522/2004 · in Kraft seit 2000-01-01
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Rechtsanwälte sind über die Wohlfahrtseinrichtung ihrer Kammer bereits einer Pensionsversicherung unterstellt; diese Verordnung verhindert, dass sie zusätzlich in die GSVG-Pensionsversicherung einzahlen müssen. Ohne diese Ausnahme käme es zu einer unverhältnismäßigen Doppelbelastung für dieselbe Erwerbstätigkeit. Die Regelung ist sachlich begründet und schützt Betroffene vor übermäßigem staatlichem Zwang.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz