Deregulierung, aber richtig

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Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG

· V · BGBl. II Nr. 522/2004 · in Kraft seit 2000-01-01

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Rechtsanwälte sind über die Wohlfahrtseinrichtung ihrer Kammer bereits einer Pensionsversicherung unterstellt; diese Verordnung verhindert, dass sie zusätzlich in die GSVG-Pensionsversicherung einzahlen müssen. Ohne diese Ausnahme käme es zu einer unverhältnismäßigen Doppelbelastung für dieselbe Erwerbstätigkeit. Die Regelung ist sachlich begründet und schützt Betroffene vor übermäßigem staatlichem Zwang.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz