Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 517/2004 · in Kraft seit 2004-12-24
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bezieht die ehrenamtlichen Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Grundlsee in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ein. Der Schutz von Freiwilligen, die öffentliche Sicherheitsaufgaben übernehmen, vor Unfallrisiken ist ein legitimer staatlicher Zweck. Die Regelung gewährt Schutz, ohne irgendjemandem Freiheiten zu entziehen, und ist eng und verhältnismäßig gefasst.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung BGBl. II Nr. 517/2004 24.12.2004 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung StF: BGBl. II Nr. 517/2004 Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Grundlsee, Steiermark, einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz