Akademischer Grad „Master of Arts (Bildwissenschaft)“, Universitätslehrgang „Bildwissenschaft (MA)“ der Donau-Universität Krems
· V · BGBl. II Nr. 508/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 2004 legte auf Basis des alten Sondergesetzes für die Donau-Universität Krems fest, welcher akademische Grad im Lehrgang 'Bildwissenschaft (MA)' zu verleihen ist. Die österreichische Hochschulrechtsreform hat Universitäten und Hochschulen das allgemeine Recht gegeben, ihre Studienabschlüsse und akademischen Grade selbst festzulegen. Die Verordnung ist durch das allgemeine Hochschulrecht überholt und hat keine eigenständige operative Funktion mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Bildwissenschaft (MA)“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts (Bildwissenschaft)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz