Diensthunde-Ausbildungsverordnung
Diensthunde-AusbV · V · BGBl. II Nr. 494/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erlaubt den Einsatz bestimmter Ausbildungshilfsmittel (Korallenhalsbänder) für Diensthunde von Polizei und Bundesheer, die sonst unter das allgemeine Tierschutzgesetz fielen, und stellt Mindestanforderungen an die Ausbildung. Da Polizei und Bundesheer weiterhin auf Diensthunde angewiesen sind und das Tierschutzgesetz ohne diese Ausnahme deren fachgerechte Ausbildung erschweren würde, besteht ein klarer legitimer Zweck. Die Anforderungen sind auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969 oder gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2002 eingesetzt werden. (2) Eine Nachschulung ist dann notwendig, wenn sie zur Festigung eines bereits im Rahmen der Ausbildung erreichten Ausbildungszieles erforderlich ist, sofern das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unumgänglich ist. 11.12.2017 20003826 NOR40059994
§ 2 — Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden ↗ RIS
Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden § 2. (1) Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden. (2) Das Ergebnis der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. 11.12.2017 20003826 NOR40059995
§ 3 — Anforderungen an die Ausbildung sowie an Nachschulungen ↗ RIS
Anforderungen an die Ausbildung sowie an Nachschulungen § 3. (1) Die Ausbildung sowie notwendige Nachschulungen der Diensthunde haben nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen. (2) Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 TSchG verwendet werden. Die Verwendung sonstiger Hilfsmittel, die geeignet sind, den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen, ist verboten. (3) Korallenhalsbänder dürfen nur nach den folgenden Grundsätzen angewendet werden: 11.12.2017 20003826 NOR40059996
§ 4 — Anforderungen an sachkundige Hundeausbildner ↗ RIS
Anforderungen an sachkundige Hundeausbildner § 4. (1) Als sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die (2) Der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen. 11.12.2017 20003826 NOR40059997
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