Deregulierung, aber richtig

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Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

TSch-VeranstV · V · BGBl. II Nr. 493/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2008 · in Kraft seit 2008-02-23

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schützt Tiere bei Ausstellungen und Börsen vor Leid - das ist ein berechtigter Kern. Übermäßig ist aber, dass schon eine Tierschau eine behördliche Bewilligung samt benanntem Verantwortlichen braucht und für jede einzelne Rasse zentimetergenaue Käfigmaße vorgeschrieben werden. Hier reichte eine Anzeige statt Bewilligung und wenige tierschutzbezogene Mindeststandards; die kleinteiligen Rasse-Tabellen sind unnötiger Aufwand.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 2 — Unterkünfte für Hausgeflügel ↗ RIS

Anlage 2 zu § 9 Abs. 1 Unterkünfte für Hausgeflügel Puten: Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 1 Tier, alle Wirtschaftsrassen Gänse (Wirtschaftsrassen): Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 1 Tier, alle Wirtschaftsrassen Enten (Wirtschaftsrassen): Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 2 Tiere Käfig: 70 x 70 x 70 cm, 1 Tier Alle übrigen Entenrassen: Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 4 Tiere Käfig: 70 x 70 x 70 cm, 2 Tiere Käfig: 50 x 50 x 50 cm, 1 Tier Hühner (Großrassen und einige Mittelrassen): Voliere: 100 x 100 x 100 cm, 2 Tiere Käfig: 70 x 70 x 70 cm, 1 Tier Rassen: Altenglische Kämpfer, Altsteirer, Amrocks, Andalusier, Asil, Augsburger, Australorps, Barnevelder, Bergische Kräher, Bergische Schlotterkämme, Bielefelder Kennhühner, Brahma, Brakel, Breda, Brügger Kämpfer, Cochin, Creve-Coeur, Croad-Langschan, Cubalaya, Deutsche Lachshühner, Deutsche Langschan, Deutsche Reichshühner, Deutsche Sperber, Dominikaner, Dorking, Dresdner, Empordanesa, Eulenbarthühner, Friesenhühner, Hamburger, Houdan, Indische Kämpfer, Italiener, Jersey Giants, Kastilianer, Katalanier, Kraienköppe, Krüper, Koeyoshi, La Fleche, Lakenfelder, Leghorn, Lüttischer Kämpfer, Madras, Marans, Malaien, Mechelner, Minorka, Moderne Englische Kä

Anl. 1 — Unterkünfte für Hauskaninchen ↗ RIS

Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 Unterkünfte für Hauskaninchen Käfiggröße mindestens 50 x 50 x 45 cm – jeweils 1 Tier (Zwergrassen und Kleine Rassen): Kleinwidder, Rhönkaninchen, Kleinchinchilla, Marburger Fehkaninchen, Sachsengold, Deilenaar, Schweizer Fehkaninchen, Luxkaninchen, Kleinsilberkaninchen, Dreifarben Kleinschecken, Englische Scheckenkaninchen, Holländer – Kaninchen, Lohkaninchen, Marderkaninchen, Siamesen, Schwarzgrannen, Hermelin, Zwergschecken-Kaninchen, Farbenzwergkaninchen, Dreifarbenschecken – Rex, Havanna – Rex, Schwarz – Rex, Gelb – Rex, Blaugrauer – Rex, Feh – Rex, Lux – Rex, Loh – Rex, Marder – Rex, Russen – Rex, Rex – Zwerge, Fuchskaninchen, Fuchszwerge Käfiggröße mindestens 60 x 60 x 47,5 cm – jeweils 1 Tier (Mittlere Rassen): Groß Chinchilla, Helle Großsilber, Mecklenburger Schecken, Deutsche Großsilber, Burgunder, Blaue Wiener, Schwarze Wiener, Hotot, Rote Neuseeländer, Weiße Neuseeländer, Kalifornier, Groß Marder, Weiße Wiener, Grau Wiener, Dreifarbenschecken, Japanerkaninchen, Thüringerkaninchen, Weißgrannenkaninchen, Hasenkaninchen, Tschechische Schecken, Separator, Alaska, Havanna, Satin – Elfenbein, Satin – Schwarz, Satin – Rot, Satin – Blau, Satin – Havanna, S

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen § 1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein. (2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass (3) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß § 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen. (4) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung

§ 7 — Mindestanforderungen an Unterkünfte für Kaninchen ↗ RIS

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Kaninchen § 7. (1) Kaninchen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 1 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind. (2) Als Einstreu sind saugfähige Materialien wie Stroh, Sägespäne oder vergleichbare, saugfähige Materialien zu verwenden. (3) Die Raumtemperatur darf nicht unter 0°C absinken. (4) Kaninchen dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Kaninchen im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Unterkünfte wind- und wettergeschützt aufgestellt werden und auch nach oben sicher geschlossen sind. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 0°C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz