Tierschutz-Kontrollverordnung
TSchKV · V · BGBl. II Nr. 492/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2008 · in Kraft seit 2008-01-10
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern - Tiere vor Quaelerei und Vernachlaessigung zu schuetzen - ist berechtigt und durch EU-Recht vorgegeben. Ueberschiessend sind die starren nationalen Vorgaben: feste Kontrollquoten, jaehrliche Pflichtkontrollen aller bewilligten Betriebe und ein eigenes Qualifikations- und Lehrgangsregime fuer die Kontrollorgane, das ueber die EU-Mindestanforderung hinausgeht. Diese buerokratischen Aufsaetze sollten gestrichen und durch risikobasierte, anlassbezogene Kontrollen ersetzt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben ↗ RIS
Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben § 3. (1) Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG hat mindestens 2 % der landwirtschafltichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften hinsichtlich der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen. Bei dieser Nachkontrolle ist § 7 nicht anzuwenden. (2) Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Abs. 1 nicht einzurechnen. (3) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 1. Tierhaltungsverordnung, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die
§ 4 — Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ↗ RIS
Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen § 4. (1) Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe sowie Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 31 Abs. 1 TSchG gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. (2) Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. (3) Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. 08.10.2020 20003824 NOR40226832
§ 5 — Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung ↗ RIS
Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung § 5. Alle Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. 11.12.2017 20003824 NOR40059958
§ 6 — Kontrollorgane ↗ RIS
Kontrollorgane § 6. (1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen. (2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den Nachweis der Kenntnisse der in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte bzw. über die für sie daraus relevanten Teile oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat zu erbringen. Alle übrigen Personen, die zur Durchführun
§ 11 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Umsetzungshinweis § 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Abl. Nr. L 221 vom 8. August 1998 S. 23, in österreichisches Recht umgesetzt. 11.12.2017 20003824 NOR40059964
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz