Zoo-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 491/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Zoorichtlinie verpflichtet Österreich, Zoos zu bewilligen und Tierschutz- sowie Arterhaltungsauflagen zu machen — das ist legitim, da Zootiere auf Betreiber angewiesen sind und Artenschutz ein echter öffentlicher Mehrwert ist. Das österreichische Drei-Kategorien-System ist detaillierter als EU-Mindestvorgaben, aber sachlich begründbar und nicht unverhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten die Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung). 11.12.2017 20003823 NOR40059944
§ 2 — Bewilligung und Schließung von Zoos ↗ RIS
Bewilligung und Schließung von Zoos § 2. (1) Die gemäß § 26 Abs. 1 TSchG erforderliche Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos einschließlich jeder wesentlichen Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ist nach Maßgabe des § 23 TSchG zu erteilen, wenn (2) Wird ein Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder in einer, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche diesen Anforderungen entsprechen. Ist es dem Bewilligungsinhaber innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, für eine den Tierschutzrechtsvorschriften entsprechende Haltung zu sorgen, so hat die Behörde gemäß § 26 Abs. 3 TSchG vorzugehen. 11.12.2017 20003823 NOR40059945
§ 10 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Umsetzungshinweis § 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9.4.1999 S. 24, in österreichisches Recht umgesetzt. 11.12.2017 20003823 NOR40059953
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz