Tierschutz-Zirkusverordnung
TSch-ZirkV · V · BGBl. II Nr. 489/2004 · in Kraft seit 2005-01-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Zirkustiere können sich nicht selbst schützen und sind vollständig von Betreibern abhängig. Mindestanforderungen an Haltung, Fütterung, Dressur und Betreuung schützen Tiere vor Quälerei — das ist legitimer Drittschutz für Wesen ohne Selbstschutz. Die Verordnung setzt das Tierschutzgesetz operativ um, ohne unverhältnismäßige Bürokratie zu erzeugen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Mindestanforderungen an die Haltung ↗ RIS
Mindestanforderungen an die Haltung § 2. (1) Für die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gelten die Mindestanforderungen der (2) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass (3) Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innenanlage und, sofern dies in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, auch eine Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Ist eine Außenanlage erforderlich, so ist den Tieren täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. (4) Mit allen Tieren, die in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zur Mitwirkung verwendet werden, muss regelmäßig der Art der Darbietung entsprechend gearbeitet werden. (5) An den Tagen, an welchen mit den Tieren gearbeitet wird, hat nach Möglichkeit der Aufenthalt in der Außenanlage, soweit dieser in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, mindestens sechs Stunden, an anderen Tagen mindestens acht Stunden zu betragen. 07.12.2017 20003821 NOR40059928
§ 7 — Dressur ↗ RIS
Dressur § 7. (1) Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des § 2 Abs. 4 zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist. (2) Bei jeder Dressur dürfen dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abverlangt werden, die im Rahmen seiner arttypischen Verhaltensweisen liegen; dabei ist auf Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand jedes einzelnen Tieres Rücksicht zu nehmen. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist Bedacht zu nehmen. (3) Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten. (4) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzten, ist verboten. Ausbildungsmittel 07.12.2017 20003821 NOR40059933
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz